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# Art 48 VO (EG) Nr. 889/2008 — Datenbank

VO (EG) Nr. 889/2008  
Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfassung der Sorten, für die in ihrem Hoheitsgebiet Saatgut oder Pflanzkartoffeln aus ökologischer/biologischer Produktion zur Verfügung stehen, eine elektronische Datenbank angelegt wird.

(2) Diese Datenbank wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einer vom Mitgliedstaat zu diesem Zwecke bestimmten Behörde oder Stelle, im Folgenden „Datenbankverwalter“ genannt, verwaltet. Die Mitgliedstaaten können auch eine Behörde oder eine private Einrichtung in einem anderen Land bestimmen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die mit der Verwaltung der Datenbank beauftragte Behörde oder private Einrichtung mit.

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Zitiervorschlag: Art 48 VO (EG) Nr. 889/2008

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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