Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 9 Herkunft nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/9#abs-1 (1) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels können nichtökologische/nichtbiologische Tiere zu Zuchtzwecken in einen Betrieb eingestellt werden, jedoch nur, wenn ökologische/biologische Tiere nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/9#abs-2 (2) Wenn mit dem Aufbau eines Bestands oder einer Herde begonnen wird, müssen nichtökologische/nichtbiologische junge Säugetiere unmittelbar nach dem Absetzen gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufgezogen werden. Für den Tag der Einstellung der Tiere in den Bestand gelten außerdem die folgenden Einschränkungen: a) Büffel, Kälber und Fohlen müssen weniger als sechs Monate alt sein; b) Lämmer und Zicklein müssen weniger als 60 Tage alt sein; c) Ferkel müssen weniger als 35 kg wiegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/9#abs-3 (3) Zur Erneuerung eines Bestands oder einer Herde sind nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere anschließend gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufzuziehen. Darüber hinaus wird die Zahl der weiblichen Säugetiere pro Jahr wie folgt begrenzt: a) weibliche Tiere bis zu maximal 10 % des Bestandes an ausgewachsenen Equiden oder Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, und weibliche Tiere bis zu maximal 20 % des Bestandes an ausgewachsenen Schweinen, Schafen und Ziegen; b) bei Einheiten mit weniger als zehn Equiden oder Rindern oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen wird die vorgenannte Bestands-/Herdenerneuerung auf maximal ein Tier pro Jahr begrenzt. Mit dem Ziel, die Regelung dieses Absatzes auslaufen zu lassen, wird diese im Jahr 2012 überprüft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/9#abs-4 (4) Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Prozentsätze gemäß Absatz 3 in den folgenden Sonderfällen auf bis zu 40 % erhöht werden: a) bei erheblicher Vergrößerung der Tierhaltung; b) bei Rassenumstellung; c) beim Aufbau eines neuen Zweigs der Tierproduktion; d) wenn Rassen als im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission ( 8 ) gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen; in diesem Falle muss es sich bei den Tieren der betreffenden Rassen nicht unbedingt um Tiere handeln, die noch nicht geworfen haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/9#abs-5 (5) Zur Erneuerung von Bienenbeständen können jährlich 10 % der Weiseln und Schwärme in der ökologischen/biologischen Produktionseinheit durch nichtökologische/nichtbiologische Weiseln und Schwärme ersetzt werden, sofern die Weiseln und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten gesetzt werden.

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