(1) Für eine Meeresalgensammelfläche beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate.
(2) Für eine Meeresalgenkultureinheit beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate oder einen vollen Produktionszyklus, wenn dieser länger als sechs Monate ist.
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(1) Für eine Meeresalgensammelfläche beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate.
(2) Für eine Meeresalgenkultureinheit beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate oder einen vollen Produktionszyklus, wenn dieser länger als sechs Monate ist.