Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 25s Allgemeine Bestimmungen zur Krankheitsvorsorge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25s#abs-1 (1) Der Tiergesundheitsmanagementplan sieht in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 2006/88/EG Maßnahmen zur biologischen Sicherheit und Krankheitsvorsorge vor und schließt eine schriftliche Vereinbarung über eine der Anlage angemessene Gesundheitsberatung mit qualifizierten Gesundheitsdiensten für Aquakulturtiere ein, die den Betrieb mindestens einmal im Jahr (bei Muschelzucht mindestens einmal alle zwei Jahre) besichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25s#abs-2 (2) Haltungssysteme, Ausrüstungen und Geräte werden ordentlich gereinigt und desinfiziert. Hierzu dürfen nur Erzeugnisse gemäß Anhang VII Nummern 2.1 und 2.2 verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25s#abs-3 (3) Es gelten folgende Vorschriften für Ruhezeiten: a) Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Ruhezeit erforderlich ist, und legt gegebenenfalls einen angemessenen Zeitraum fest; diese Ruhezeit wird daraufhin nach jedem Produktionszyklus in Haltungseinrichtungen im offenen Meer eingehalten und dokumentiert. Eine Ruhezeit wird auch für andere Produktionsmethoden in Becken, Teichen und Netzkäfigen empfohlen; b) für die Muschelzucht sind solche Zeiten nicht vorgeschrieben; c) in der Ruhezeit werden die Netzkäfige oder sonstigen Haltungseinrichtungen geleert und desinfiziert und bleiben bis zur Wiederverwendung unbesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25s#abs-4 (4) Soweit sachgerecht werden vorhandene Fischfutterreste, Ausscheidungen und tote Tiere sofort entfernt, um keine deutliche Verschlechterung der Wasserqualität zu riskieren, Krankheitsrisiken einzuschränken und keine Insekten oder Nager anzulocken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25s#abs-5 (5) Der Einsatz von ultraviolettem Licht und Ozon ist nur in Brut- und Jungtierstationen erlaubt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25s#abs-6 (6) Für die biologische Bekämpfung von Ektoparasiten werden vorzugsweise Putzerfische eingesetzt und Süßwasser, Salzwasser und Natriumchloridlösungen verwendet.