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# Art 25s VO (EG) Nr. 889/2008 — Allgemeine Bestimmungen zur Krankheitsvorsorge

VO (EG) Nr. 889/2008  
Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Der Tiergesundheitsmanagementplan sieht in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 2006/88/EG Maßnahmen zur biologischen Sicherheit und Krankheitsvorsorge vor und schließt eine schriftliche Vereinbarung über eine der Anlage angemessene Gesundheitsberatung mit qualifizierten Gesundheitsdiensten für Aquakulturtiere ein, die den Betrieb mindestens einmal im Jahr (bei Muschelzucht mindestens einmal alle zwei Jahre) besichtigen.

(2) Haltungssysteme, Ausrüstungen und Geräte werden ordentlich gereinigt und desinfiziert. Hierzu dürfen nur Erzeugnisse gemäß Anhang VII Nummern 2.1 und 2.2 verwendet werden.

(3) Es gelten folgende Vorschriften für Ruhezeiten: a) Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Ruhezeit erforderlich ist, und legt gegebenenfalls einen angemessenen Zeitraum fest; diese Ruhezeit wird daraufhin nach jedem Produktionszyklus in Haltungseinrichtungen im offenen Meer eingehalten und dokumentiert. Eine Ruhezeit wird auch für andere Produktionsmethoden in Becken, Teichen und Netzkäfigen empfohlen; b) für die Muschelzucht sind solche Zeiten nicht vorgeschrieben; c) in der Ruhezeit werden die Netzkäfige oder sonstigen Haltungseinrichtungen geleert und desinfiziert und bleiben bis zur Wiederverwendung unbesetzt.

(4) Soweit sachgerecht werden vorhandene Fischfutterreste, Ausscheidungen und tote Tiere sofort entfernt, um keine deutliche Verschlechterung der Wasserqualität zu riskieren, Krankheitsrisiken einzuschränken und keine Insekten oder Nager anzulocken.

(5) Der Einsatz von ultraviolettem Licht und Ozon ist nur in Brut- und Jungtierstationen erlaubt.

(6) Für die biologische Bekämpfung von Ektoparasiten werden vorzugsweise Putzerfische eingesetzt und Süßwasser, Salzwasser und Natriumchloridlösungen verwendet.

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Zitiervorschlag: Art 25s VO (EG) Nr. 889/2008

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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