Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 25t Tierärztliche Behandlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25t#abs-1 (1) Tritt trotz der Krankheitsvorsorge gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ein Gesundheitsproblem auf, können tierärztliche Behandlungen in nachstehender Rangfolge durchgeführt werden: a) Einsatz pflanzlicher, tierischer oder mineralischer Stoffe in homöopathischer Verdünnung; b) Einsatz von Pflanzen und Pflanzenextrakten, die keine betäubende Wirkung haben, sowie c) Einsatz von Substanzen wie Spurenelementen, Metallen, natürlichen Immunostimulanzien oder zugelassenen Probiotika.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25t#abs-2 (2) Allopathische Behandlungen sind auf zwei Behandlungen jährlich beschränkt, ausgenommen Impfungen und obligatorische Tilgungspläne. Bei einem Produktionszyklus von weniger als einem Jahr darf jedoch nur einmal allopathisch behandelt werden. Wird häufiger allopathisch behandelt, dürfen die betreffenden Tiere nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis verkauft werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25t#abs-3 (3) Parasitenbehandlungen, obligatorische Bekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten ausgenommen, dürfen zweimal jährlich bzw. bei einem Produktionszyklus von weniger als 18 Monaten einmal jährlich vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25t#abs-4 (4) Die Wartezeit nach Verabreichung allopathischer Tierarzneimittel und nach Parasitenbehandlungen gemäß Absatz 3, auch im Rahmen obligatorischer Bekämpfungs- und Tilgungsprogramme, ist doppelt so lang wie die vorgeschriebene Wartezeit gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG und beträgt, wenn keine Wartezeit festgelegt ist, 48 Stunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25t#abs-5 (5) Der Einsatz von Tierarzneimitteln ist der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zu melden, bevor die Tiere als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden. Behandelte Tiere müssen eindeutig zu identifizieren sein.