Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 25p Bewirtschaftung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25p#abs-1 (1) Die Besatzdichte übersteigt nicht die Besatzdichte von nicht- ökologischer/nichtbiologischer Schalentierproduktion am selben Standort. Sortieren, Ausdünnen und Anpassen der Besatzdichte erfolgen auf Basis der Biomasse, unter Beachtung des Tierschutzes und mit dem Ziel hoher Produktqualität.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25p#abs-2 (2) Biologischer Bewuchs wird physikalisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in größerer Entfernung von den Zuchtanlagen ins Meer zurückgeworfen. Schalentiere dürfen zum Schutz gegen schädliche Bewuchsorganismen einmal im Laufe des Produktionszyklus mit einer Kalklösung behandelt werden.

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