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Art 25p VO (EG) Nr. 889/2008 — Bewirtschaftung

VO (EG) Nr. 889/2008

Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Die Besatzdichte übersteigt nicht die Besatzdichte von nicht- ökologischer/nichtbiologischer Schalentierproduktion am selben Standort. Sortieren, Ausdünnen und Anpassen der Besatzdichte erfolgen auf Basis der Biomasse, unter Beachtung des Tierschutzes und mit dem Ziel hoher Produktqualität.

(2) Biologischer Bewuchs wird physikalisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in größerer Entfernung von den Zuchtanlagen ins Meer zurückgeworfen. Schalentiere dürfen zum Schutz gegen schädliche Bewuchsorganismen einmal im Laufe des Produktionszyklus mit einer Kalklösung behandelt werden.