Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 25q Kultivierungsvorschriften

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25q#abs-1 (1) Die Muschelzucht an hängenden Leinen und die übrigen Methoden in Anhang XIIIa Abschnitt 8 sind für die ökologische/biologische Produktion zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25q#abs-2 (2) Weichtierkulturen am Meeresboden sind nur zulässig, wenn an den Aufzucht- und Sammelplätzen keine spürbar negativen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. Der Betreiber erbringt den Nachweis geringer Umweltbelastungen durch eine Prüfung einschließlich Bericht über die Nutzung der betreffenden Flächen, der der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vorzulegen ist. Dieser Bericht wird zudem als getrenntes Kapitel in den Nachhaltigkeitsplan aufgenommen.

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