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# Art 25b VO (EG) Nr. 889/2008 — Eignung der Gewässer und Nachhaltigkeitsplan

VO (EG) Nr. 889/2008  
Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Die Bestimmungen des Artikels 6b Absätze 1 bis 5 gelten für dieses Kapitel.

(2) Maßnahmen zum Schutz und zur Vorbeugung gegen Prädatoren gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 13 ) sowie einzelstaatliche Vorschriften werden im Nachhaltigkeitsplan aufgeführt.

(3) Benachbarte Unternehmer koordinieren ihre Nachhaltigkeitspläne gegebenenfalls auf nachprüfbare Weise.

(4) Bei Aquakultur in Teichen, Becken oder Fließkanälen verfügen die Anlagen entweder über natürliche Filterbetten, Absetzbecken, biologische oder mechanische Filter für den Nährstoffrückhalt oder verwenden Algen und/oder Tiere (Muscheln), die zur Verbesserung der Abwasserqualität beitragen. Das Ablaufwasser wird gegebenenfalls regelmäßig kontrolliert.

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Zitiervorschlag: Art 25b VO (EG) Nr. 889/2008

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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