Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 22 Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe in Futtermitteln
Für die Zwecke von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen nur die folgenden Stoffe bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel und der Fütterung ökologischer/biologischer Tiere verwendet werden:
a) nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder andere in Anhang V Abschnitt 2 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse, sofern i) sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und ii) die in Artikel 43 bzw. Artikel 47 Buchstabe c festgelegten Beschränkungen eingehalten werden;
b) nichtökologische/nichtbiologische Gewürze, Kräuter und Melassen, sofern i) sie nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar sind, ii) sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und iii) ihre Verwendung auf 1 % der Futterration einer bestimmten Art beschränkt wird, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;
c) ökologische/biologische Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs;
d) in Anhang V Abschnitt 1 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs;
e) Erzeugnisse aus nachhaltiger Fischerei, sofern i) sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden, ii) ihre Verwendung auf Nicht-Pflanzenfresser beschränkt ist und iii) die Verwendung von Fischproteinhydrolysat nur auf Jungtiere beschränkt ist;
f) Salz in Form von Meersalz, rohem Steinsalz;
g) Futtermittelzusatzstoffe gemäß Anhang VI.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 22 VO (EG) Nr. 889/2008 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 05.09.2019 – 3 C 1/18Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Vorlagebeschluss zur Verwendung der calciumhaltigen Alge Lithothamnium calcareum in Bio-Getränken
- EuGH, 29.04.2021 – C-815/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.