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Art 22 VO (EG) Nr. 889/2008 — Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe in Futtermitteln

VO (EG) Nr. 889/2008

Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

Für die Zwecke von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen nur die folgenden Stoffe bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel und der Fütterung ökologischer/biologischer Tiere verwendet werden:

a) nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder andere in Anhang V Abschnitt 2 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse, sofern i) sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und ii) die in Artikel 43 bzw. Artikel 47 Buchstabe c festgelegten Beschränkungen eingehalten werden;

b) nichtökologische/nichtbiologische Gewürze, Kräuter und Melassen, sofern i) sie nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar sind, ii) sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und iii) ihre Verwendung auf 1 % der Futterration einer bestimmten Art beschränkt wird, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;

c) ökologische/biologische Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs;

d) in Anhang V Abschnitt 1 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs;

e) Erzeugnisse aus nachhaltiger Fischerei, sofern i) sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden, ii) ihre Verwendung auf Nicht-Pflanzenfresser beschränkt ist und iii) die Verwendung von Fischproteinhydrolysat nur auf Jungtiere beschränkt ist;

f) Salz in Form von Meersalz, rohem Steinsalz;

g) Futtermittelzusatzstoffe gemäß Anhang VI.