Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 21 Umstellungsfuttermittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/21#abs-1 (1) Durchschnittlich dürfen bis zu maximal 30 % der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen. Stammen die Umstellungsfuttermittel aus einer betriebseigenen Einheit, so kann dieser Prozentanteil auf 100 % erhöht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/21#abs-2 (2) Im Durchschnitt können bis zu 20 % der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus der Beweidung bzw. der Beerntung von Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen oder von Eiweißpflanzen, die auf Parzellen nach der ökologischen/biologischen Produktionsweise angebaut wurden, im ersten Jahr der Umstellung stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebs sind und in den letzten fünf Jahren nicht Teil einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit dieses Betriebs waren. Wenn sowohl Umstellungsfuttermittel als auch Futtermittel von Parzellen im ersten Jahr der Umstellung verwendet werden, darf der Gesamtprozentsatz dieser Futtermittel zusammengerechnet den Höchstsatz gemäß Absatz 1 nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/21#abs-3 (3) Die Prozentwerte gemäß den Absätzen 1 und 2 werden jährlich als ein Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel pflanzlichen Ursprungs berechnet.