Gesetze / VO (EG) Nr. 883/2004

VO (EG) Nr. 883/2004

Art 43 Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-883-2004/43#abs-1 (1) Bei Tod eines Rentners, der Anspruch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder auf Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten hatte und in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der für die Übernahme der Kosten für die nach den Artikeln 24 und 25 gewährten Sachleistungen zuständige Träger seinen Sitz hat, so wird das Sterbegeld nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu seinen Lasten gewährt, als ob der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes in dem Mitgliedstaat gewohnt hätte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-883-2004/43#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend.

←Art 42 →Art 44