Gesetze / VO (EG) Nr. 883/2004
VO (EG) Nr. 883/2004Art 41 Erstattungen zwischen Trägern
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-883-2004/41#abs-1 (1) Artikel 35 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-883-2004/41#abs-2 (2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.