Gesetze / VO (EG) Nr. 883/2004

VO (EG) Nr. 883/2004

Art 41 Erstattungen zwischen Trägern

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-883-2004/41#abs-1 (1) Artikel 35 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-883-2004/41#abs-2 (2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

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