Gesetze / VO (EG) Nr. 881/2002
VO (EG) Nr. 881/2002Art 9
Stand: 02.10.2026
Diese Verordnung gilt ungeachtet etwaiger Rechte und Pflichten, die sich aus vor ihrem Inkrafttreten unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Genehmigungen ergeben.