Gesetze / VO (EG) Nr. 881/2002

VO (EG) Nr. 881/2002

Art 10

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-881-2002/10#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-881-2002/10#abs-2 (2) Bis zur Annahme gegebenenfalls erforderlicher Rechtsvorschriften werden im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt, wie sie von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 festgelegt wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-881-2002/10#abs-3 (3) Jeder Mitgliedstaat ist dafür verantwortlich, gegen alle natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen vorzugehen, die seiner Rechtshoheit unterliegen und die gegen die in dieser Verordnung erlassenen Verbote verstoßen haben.

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