Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006
VO (EG) Nr. 865/2006Art 44k Anforderungen für Exemplare
Stand: 02.10.2026
Fällt ein Exemplar unter eine Musikinstrumentenbescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
a) Das Musikinstrument muss von der ausstellenden Vollzugsbehörde registriert werden;
b) das Musikinstrument muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;
c) außer in den Fällen gemäß Artikel 44n darf das Exemplar nicht verkauft noch darf sein Besitz übertragen werden, solange es sich außerhalb des Landes befindet, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
d) das Musikinstrument muss in geeigneter Weise gekennzeichnet sein.