nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 44k VO (EG) Nr. 865/2006 — Anforderungen für Exemplare

VO (EG) Nr. 865/2006  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fällt ein Exemplar unter eine Musikinstrumentenbescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

a) Das Musikinstrument muss von der ausstellenden Vollzugsbehörde registriert werden;

b) das Musikinstrument muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;

c) außer in den Fällen gemäß Artikel 44n darf das Exemplar nicht verkauft noch darf sein Besitz übertragen werden, solange es sich außerhalb des Landes befindet, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

d) das Musikinstrument muss in geeigneter Weise gekennzeichnet sein.

---

Zitiervorschlag: Art 44k VO (EG) Nr. 865/2006

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/44k

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
