Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006

VO (EG) Nr. 865/2006

Art 44n Verkauf von bescheinigten Exemplaren

Stand: 02.10.2026

Will der Inhaber einer gemäß Artikel 44j ausgestellten Musikinstrumentenbescheinigung das Exemplar verkaufen, so muss er zunächst die Bescheinigung der ausstellenden Vollzugsbehörde übergeben und, sofern das Exemplar zu einer der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gehört, bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung beantragen.

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