Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006
VO (EG) Nr. 865/2006Art 12 Aufgehobene, verlorene, gestohlene, zerstörte oder abgelaufene Dokumente
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/12#abs-1 (1) Wird eine Genehmigung oder Bescheinigung als Ersatz eines aufgehobenen, verlorenen, gestohlenen oder zerstörten Dokuments oder — im Fall einer Genehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung — eines abgelaufenen Dokuments ausgestellt, so ist die Nummer des ersetzten Dokuments und der Grund für seinen Ersatz im Feld „Besondere Bedingungen“ anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/12#abs-2 (2) Wird eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung aufgehoben, gestohlen, zerstört oder geht sie verloren, so teilt die ausstellende Vollzugsbehörde dies der Vollzugsbehörde des Bestimmungslands und dem Sekretariat des Übereinkommens mit.