Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006
VO (EG) Nr. 865/2006Art 13 Zeitpunkt der Anträge auf Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sowie Zollverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/13#abs-1 (1) Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sind unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absatz 3 so rechtzeitig zu beantragen, dass sie vor der Einfuhr der Exemplare in die Gemeinschaft oder vor ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft ausgestellt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/13#abs-2 (2) Ein Zollverfahren für ein Exemplar darf nicht eröffnet werden, bevor die erforderlichen Dokumente vorgelegt worden sind.