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Art 12 VO (EG) Nr. 865/2006 — Aufgehobene, verlorene, gestohlene, zerstörte oder abgelaufene Dokumente

VO (EG) Nr. 865/2006

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird eine Genehmigung oder Bescheinigung als Ersatz eines aufgehobenen, verlorenen, gestohlenen oder zerstörten Dokuments oder — im Fall einer Genehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung — eines abgelaufenen Dokuments ausgestellt, so ist die Nummer des ersetzten Dokuments und der Grund für seinen Ersatz im Feld „Besondere Bedingungen“ anzugeben.

(2) Wird eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung aufgehoben, gestohlen, zerstört oder geht sie verloren, so teilt die ausstellende Vollzugsbehörde dies der Vollzugsbehörde des Bestimmungslands und dem Sekretariat des Übereinkommens mit.