Gesetze / VO (EG) Nr. 834/2007

VO (EG) Nr. 834/2007

Art 35

Mitteilungen an die Kommission

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig folgende Informationen:

a) Name und Anschrift sowie gegebenenfalls Codenummer und Konformitätszeichen der zuständigen Behörden;

b) Liste der Kontrollbehörden und Kontrollstellen und ihrer Codenummern sowie gegebenenfalls ihrer Konformitätszeichen. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig das Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen.

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