Gesetze / VO (EG) Nr. 834/2007
VO (EG) Nr. 834/2007Art 36
Statistische Informationen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die statistischen Angaben, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Folgemaßnahmen erforderlich sind. Diese statistischen Angaben werden im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft definiert.