Gesetze / VO (EG) Nr. 834/2007

VO (EG) Nr. 834/2007

Art 36

Statistische Informationen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die statistischen Angaben, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Folgemaßnahmen erforderlich sind. Diese statistischen Angaben werden im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft definiert.

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