Art 49 Regelungen bezüglich der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele
Stand: 02.10.2026
Für Mitgliedstaaten, die die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele austragen, gelten die in Anhang XI vorgesehenen besonderen Verfahren und Bedingungen zur Erleichterung der Visumerteilung.