Art 51 Weisungen zur Anwendung dieser Verordnung in der Praxis
Stand: 02.10.2026
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Weisungen zur praktischen Anwendung dieser Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.