Art 28 Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/28#abs-1 (1) Wird auf einer Visummarke vor deren Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke ungültig gemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/28#abs-2 (2) Wird auf einer Visummarke nach deren Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke dadurch ungültig gemacht, dass sie mit dokumentenechter Tinte durchgekreuzt wird, und eine neue Visummarke auf einer anderen Seite angebracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/28#abs-3 (3) Wird ein Irrtum festgestellt, nachdem die einschlägigen Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben wurden, so wird der Irrtum gemäß Artikel 24 Absatz 1 der genannten Verordnung berichtigt.