Art 27 Ausfüllen der Visummarke
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/27#abs-1 (1) Die Kommission erlässt die Regeln für das Ausfüllen der Visummarke im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/27#abs-2 (2) Im Feld „Anmerkungen“ der Visummarke können die Mitgliedstaaten besondere Angaben hinzufügen. Dabei sind die nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren festgelegten obligatorischen Angaben nicht zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/27#abs-3 (3) Alle Angaben sind auf die Visummarke aufzudrucken; auf einer bereits bedruckten Visummarke dürfen keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/27#abs-4 (4) Eine Visummarke für ein Visum für eine einmalige Einreise darf nur bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt handschriftlich ausgefüllt werden. Auf einer handschriftlich ausgefüllten Visummarke dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/27#abs-5 (5) Wird eine Visummarke nach Absatz 4 dieses Artikels handschriftlich ausgefüllt, so wird diese Angabe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben.