Art 29 Anbringen der Visummarke
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/29#abs-1 (1) Die Visummarke wird auf dem Reisedokument angebracht.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/29#abs-1a (1a) Die Kommission regelt die Einzelheiten für das Anbringen der Visummarke im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/29#abs-2 (2) Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, wird das gesonderte Blatt für die Anbringung eines Visums verwendet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/29#abs-3 (3) Wurde die Visummarke auf dem gesonderten Blatt für die Anbringung eines Visums angebracht, so wird diese Angabe in das VIS gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j der VIS-Verordnung eingegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/29#abs-4 (4) Einzelvisa, die im Reisedokument des Antragstellers eingetragenen Personen ausgestellt wurden, werden in diesem Reisedokument angebracht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/29#abs-5 (5) Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument, in das diese Personen eingetragen sind, nicht an, wird die Einzelmarke jeweils auf den gesonderten Blättern für die Anbringung eines Visums angebracht.