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# Art 27 VO (EG) Nr. 810/2009 — Ausfüllen der Visummarke

Visakodex  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission erlässt die Regeln für das Ausfüllen der Visummarke im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

(2) Im Feld „Anmerkungen“ der Visummarke können die Mitgliedstaaten besondere Angaben hinzufügen. Dabei sind die nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren festgelegten obligatorischen Angaben nicht zu wiederholen.

(3) Alle Angaben sind auf die Visummarke aufzudrucken; auf einer bereits bedruckten Visummarke dürfen keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen werden.

(4) Eine Visummarke für ein Visum für eine einmalige Einreise darf nur bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt handschriftlich ausgefüllt werden. Auf einer handschriftlich ausgefüllten Visummarke dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

(5) Wird eine Visummarke nach Absatz 4 dieses Artikels handschriftlich ausgefüllt, so wird diese Angabe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben.

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Zitiervorschlag: Art 27 VO (EG) Nr. 810/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/27

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