Gesetze / VO (EG) Nr. 794/2004
VO (EG) Nr. 794/2004Art 11b Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen
Stand: 02.10.2026
Jeder, der nach der Verordnung (EU) 2015/1589 Informationen übermittelt, hat deutlich anzugeben, welche Informationen er aus welchen Gründen als vertraulich ansieht, und der Kommission gesondert eine nichtvertrauliche Fassung des Schriftsatzes vorzulegen. Müssen Informationen innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt werden, so gilt dieselbe Frist für die Übermittlung der nichtvertraulichen Fassung.