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Art 11b VO (EG) Nr. 794/2004 — Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen

VO (EG) Nr. 794/2004

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jeder, der nach der Verordnung (EU) 2015/1589 Informationen übermittelt, hat deutlich anzugeben, welche Informationen er aus welchen Gründen als vertraulich ansieht, und der Kommission gesondert eine nichtvertrauliche Fassung des Schriftsatzes vorzulegen. Müssen Informationen innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt werden, so gilt dieselbe Frist für die Übermittlung der nichtvertraulichen Fassung.