Gesetze / VO (EG) Nr. 794/2004

VO (EG) Nr. 794/2004

Art 11a Zulässigkeit von Beschwerden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-794-2004/11a#abs-1 (1) Jeder, der nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 eine Beschwerde einreicht, hat nachzuweisen, dass er Beteiligter im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h der genannten Verordnung ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-794-2004/11a#abs-2 (2) Der Beteiligte füllt ordnungsgemäß das Formular in Anhang IV aus und macht alle darin vorgeschriebenen Angaben. Auf begründeten Antrag eines Beteiligten kann die Kommission diesen von der Verpflichtung, einige der in dem Formular verlangten Angaben zu machen, befreien.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-794-2004/11a#abs-3 (3) Die Beschwerde ist in einer Amtssprache der Union einzureichen.

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