Gesetze / VO (EG) Nr. 773/2004
VO (EG) Nr. 773/2004Art 11 Anspruch auf rechtliches Gehör
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-773-2004/11#abs-1 (1) Die Kommission gibt den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, Gelegenheit zur Äußerung, bevor sie den Beratenden Ausschuss nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-773-2004/11#abs-2 (2) Die Kommission zieht in ihren Entscheidungen nur Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen sich die in Absatz 1 genannten Parteien äußern konnten.