Gesetze / VO (EG) Nr. 725/2004

VO (EG) Nr. 725/2004

Art 15 Inkrafttreten

Stand: 02.10.2026

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet ab dem 1. Juli 2004 Anwendung, mit Ausnahme des Artikels 3 Absätze 2 und 3 und des Artikels 9 Absatz 4, die zu den dort genannten Daten in Kraft treten und anwendbar sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

←Art 14