Art 99 Veröffentlichung und Eintragung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/99#abs-1 (1) Sämtliche Informationen, deren Veröffentlichung in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/99#abs-2 (2) Sämtliche Eintragungen in das Register für Unionsgeschmacksmuster werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/99#abs-3 (3) In Zweifelsfällen ist der Wortlaut in der Sprache des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters eingereicht wurde. Wurde die Anmeldung in einer Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist der Wortlaut in der vom Anmelder angegebenen zweiten Sprache verbindlich.