Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 73a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf regelmäßig erscheinende Bekanntmachungen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) der Zeitpunkt, der als Zeitpunkt der Bekanntmachung im Blatt für Unionsgeschmacksmuster zu betrachten ist;

b) die Art und Weise der Bekanntmachung von Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung eines Geschmacksmusters, die keine Änderungen im Vergleich zu der Bekanntmachung der Anmeldung enthalten;

c) die Formen, in denen die Ausgaben des Amtsblatts des Amtes der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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