Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 59 Prüfung der Beschwerde

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/59#abs-1 (1) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/59#abs-2 (2) Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.

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