Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 53 Prüfung des Antrags

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/53#abs-1 (1) Gelangt das Amt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Nichtigerklärung zulässig ist, so prüft es, ob die in Artikel 25 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/53#abs-2 (2) Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Durchführungsverordnung durchzuführen ist, fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/53#abs-3 (3) Die Entscheidung, durch die das eingetragene Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, wird in das Register eingetragen, nachdem sie rechtskräftig geworden ist.

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