Art 51a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Verzicht
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Einzelheiten, die in einer Verzichtserklärung gemäß Artikel 51 Absatz 1 enthalten sein müssen;
b) Art der Unterlagen, die zur Feststellung der Zustimmung eines Dritten gemäß Artikel 51 Absatz 3 und der Zustimmung eines Klägers gemäß Artikel 51 Absatz 4 erforderlich sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.