Art 39 Gleichwertigkeit der Wirkung einer Unionsanmeldung mit einer nationalen Anmeldung
Die Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters, deren Anmeldetag feststeht, hat in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit der gegebenenfalls für die Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters in Anspruch genommenen Priorität.