Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 30 Zwangsvollstreckung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/30#abs-1 (1) Das eingetragene Unionsgeschmacksmuster kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/30#abs-2 (2) Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 27 maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/30#abs-3 (3) Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

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