Art 28a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Rechtsübergang
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Einzelheiten, die in dem Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach Artikel 28 Absatz 3 anzugeben sind;
b) die Art der Unterlagen, die für den Rechtsübergang nach Artikel 28 Absatz 3 erforderlich sind, unter Berücksichtigung der vom eingetragenen Inhaber und dem Rechtsnachfolger getroffenen Vereinbarungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.