Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 105 Nichtigkeitsabteilungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/105#abs-1 (1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/105#abs-2 (2) Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/105#abs-3 (3) Entscheidungen in Bezug auf Kosten oder Verfahren werden von einem einzelnen Mitglied der Nichtigkeitsabteilung getroffen.

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