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Art 105 VO (EG) Nr. 6/2002 — Nichtigkeitsabteilungen

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

(1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters .

(2) Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.

(3) Entscheidungen in Bezug auf Kosten oder Verfahren werden von einem einzelnen Mitglied der Nichtigkeitsabteilung getroffen.