Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art -106ad Unzureichende Zahlungen und Erstattung zu viel gezahlter Beträge

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/-106ad#abs-1 (1) Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Gebühr oder das Entgelt fristgerecht in voller Höhe gezahlt wurde. Ist die Gebühr oder das Entgelt nicht in voller Höhe entrichtet worden, so wird der gezahlte Betrag nach Ablauf der Zahlungsfrist erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/-106ad#abs-2 (2) Das Amt gibt jedoch, soweit es die laufende Zahlungsfrist noch zulässt, dem Einzahler Gelegenheit, den Fehlbetrag nachzuzahlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/-106ad#abs-3 (3) Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder der Erfolg der Beitreibung zu ungewiss ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/-106ad#abs-4 (4) Zu viel gezahlte Gebühren oder Entgelte werden zurückerstattet.

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