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# Art -106ad VO (EG) Nr. 6/2002 — Unzureichende Zahlungen und Erstattung zu viel gezahlter Beträge

VO (EG) Nr. 6/2002  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

(1) Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Gebühr oder das Entgelt fristgerecht in voller Höhe gezahlt wurde. Ist die Gebühr oder das Entgelt nicht in voller Höhe entrichtet worden, so wird der gezahlte Betrag nach Ablauf der Zahlungsfrist erstattet.

(2) Das Amt gibt jedoch, soweit es die laufende Zahlungsfrist noch zulässt, dem Einzahler Gelegenheit, den Fehlbetrag nachzuzahlen.

(3) Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder der Erfolg der Beitreibung zu ungewiss ist.

(4) Zu viel gezahlte Gebühren oder Entgelte werden zurückerstattet.

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Zitiervorschlag: Art -106ad VO (EG) Nr. 6/2002

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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