Gesetze / VO (EG) Nr. 595/2004

VO (EG) Nr. 595/2004

Art 6 Methode zur Berechnung der Abgabe

Stand: 02.10.2026

Milch oder Milcherzeugnisse, die im Sinne von Artikel 5 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vermarktet werden, werden bei der Berechnung der Abgabe zu dem Zeitpunkt berücksichtigt, an dem sie jeglichen Betrieb im Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen oder im Betrieb zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.

Verlassen Milch oder Milcherzeugnisse den Betrieb zum Zweck der unschädlichen Beseitigung in Anwendung gesundheitlicher Maßnahmen infolge eines Beschlusses der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, so werden die betreffenden Mengen nicht als Lieferung oder Direktverkauf berücksichtigt.

Milch, die den Betrieb zur Behandlung oder Verarbeitung im Rahmen eines Lohnvertrags verlässt, gilt als Lieferung.

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