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# Art 6 VO (EG) Nr. 595/2004 — Methode zur Berechnung der Abgabe

VO (EG) Nr. 595/2004  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Milch oder Milcherzeugnisse, die im Sinne von Artikel 5 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vermarktet werden, werden bei der Berechnung der Abgabe zu dem Zeitpunkt berücksichtigt, an dem sie jeglichen Betrieb im Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen oder im Betrieb zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.

Verlassen Milch oder Milcherzeugnisse den Betrieb zum Zweck der unschädlichen Beseitigung in Anwendung gesundheitlicher Maßnahmen infolge eines Beschlusses der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, so werden die betreffenden Mengen nicht als Lieferung oder Direktverkauf berücksichtigt.

Milch, die den Betrieb zur Behandlung oder Verarbeitung im Rahmen eines Lohnvertrags verlässt, gilt als Lieferung.

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Zitiervorschlag: Art 6 VO (EG) Nr. 595/2004

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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